Satzung des Kulturvereins Langendernbach e.V.

Wo in dieser Satzung sprachlich die männliche Form gewählt wurde, ist auch die weibliche/diverse Sprachform gemeint.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Langendernbach e.V.“ und hat seinen Sitz in 65599 Dornburg-Langendernbach. Er ist unter der Nummer VR1285 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hadamar eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur in Langendernbach zu fördern und dessen Einwohnern nahe zu bringen.

Der Zweck des Vereins soll vor allem erreicht werden durch

  1. die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und die Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen
  2. den gemeinsamen Besuch von kulturellen Veranstaltungen durch die Vereinsmitglieder
  3. die Verwaltung der Kulturscheune Langendernbach durch Pacht von der Gemeinde Dornburg

Des Weiteren soll der Satzungszweck u.a. verwirklicht werden durch Ausstellungen, Konzerte, Führungen, Vorträge, Lesungen, Tanzaufführungen und anderen geeigneten Maßnahmen um den Satzungszweck zu erreichen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Ehepaare/Lebensgemeinschaften zahlen einen gemeinsamen Beitrag (=Familienmitgliedschaft) und sind beide in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Der Aufnahmeantrag muss in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Dieser entscheidet darüber.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Kündigung
  2. mit dem Tod des Mitgliedes
  3. durch Ausschluss aus dem Verein
  4. wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Die schriftliche Kündigung kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstößt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Vor der Beschluss-fassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Einzel- und Familienmitgliedern und ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal jährlich, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung, mit einer vierzehntägigen Frist schriftlich einberufen werden.
    Weiterhin ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
    Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich in offener Abstimmung, es sei denn, ein Vereinsmitglied fordert eine geheime Abstimmung.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten jeweils auf zwei Jahre. Der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer werden in den geraden Kalenderjahren; die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und ein Beisitzer in den ungeraden Kalenderjahren neu gewählt. Notwendige Ergänzungswahlen werden jeweils für den bis zum nächsten regulären Wahltermin verbliebenen Zeitraum vorgenommen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal möglich.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.
  7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig. Die geplanten Änderungen sind den Mitgliedern bereits in der Einladung bekannt zu machen.
  9. Auf Antrag von mind. 1/10 der Stimmberechtigten ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  12. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer (geschäftsführender Vorstand) und drei Beisitzern.
  2. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in seiner jeweiligen Sitzung mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11 Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

  1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.
  2. Durch Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit der Stimmen von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederver-sammlung ist mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dornburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederver-sammlung am 03. September 2021 in Dornburg-Langendernbach beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hadamar in Kraft.
  2. Die Satzung in der Fassung vom 09.02.2003 verliert mit dem Inkrafttreten der Neufassung ihre Gültigkeit.

 

 

Dornburg-Langendernbach, den 03. September 2021

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